Rechtsprechung
OVG Sachsen, 03.11.2015 - 2 B 253/15 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Justiz Sachsen
Abs. 4 BeamtStG
Entlassung; Widerrufsbeamter; gesundheitliche Eignung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Dresden, 13.07.2015 - 11 L 118/15
- OVG Sachsen, 03.11.2015 - 2 B 253/15
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- BVerwG, 23.02.1989 - 2 C 8.88
Personalrat - Mitbestimmungsrecht - Versetzung
Auszug aus OVG Sachsen, 03.11.2015 - 2 B 253/15
Diese Feststellungen stehen im Einklang mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Februar 1989 - 2 C 8.88 -, juris, das zur inhaltsgleichen bundesrechtlichen Bestimmung § 69 Abs. 2 BPersVG ergangen ist.In seinem Urteil vom 23. Februar 1989 - 2 C 8.88 - a. a. O. Rn. 19 führt das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich aus, dass seine dort geäußerte Auffassung zur Nichterheblichkeit des formellen Mangels nicht im Widerspruch u. a. zu dem Urteil vom 28. August 1986 stehe.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 23. Februar 1989 - 2 C 8.88 - a. a. O.) kommt es nicht darauf an, auf welche Ursachen der gesundheitliche Zustand zurückzuführen ist, der den Beamten an der Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes und der Ablegung der Prüfung hindert.
- BVerwG, 26.08.1987 - 6 P 11.86
Personalvertretung - Dienststellenleiter - Mitbestimmungsverfahren
Auszug aus OVG Sachsen, 03.11.2015 - 2 B 253/15
Unterlässt er dies - wie im vorliegenden Fall -, so verliert er sein Rügerecht und kann den Mangel im weiteren Verlauf des Mitbestimmungsverfahrens nicht mehr beanstanden (BVerwGE 78, 72 unter Hinweis auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 31. März 1983 - 2 AZR 384/81 - <BAGE 44, 37>).... Die ordnungsgemäße Einleitung des Mitbestimmungsverfahrens gemäß § 69 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 7 BPersVG durch den Dienststellenleiter bezweckt dabei, die Bedeutung des Personalrats hervorzuheben und zu verdeutlichen (vgl. auch BVerwGE 78, 72 ; BAGE 44, 37 ; 54, 215 ).
Grundsätzlich können deshalb durch derartige vom Personalrat nicht beanstandete formelle Mängel bei der Einleitung des Mitbestimmungsverfahrens, die dessen Zustimmung zu der beabsichtigten Maßnahme nicht bleibend ausschließen (BVerwGE 78, 72 ), nicht Rechte des einzelnen Beschäftigten berührt werden.
- BAG, 31.03.1983 - 2 AZR 384/81
Beteiligungsverfahren - Vertretung des Dienststellenleiters - Vorliegen eines …
Auszug aus OVG Sachsen, 03.11.2015 - 2 B 253/15
Unterlässt er dies - wie im vorliegenden Fall -, so verliert er sein Rügerecht und kann den Mangel im weiteren Verlauf des Mitbestimmungsverfahrens nicht mehr beanstanden (BVerwGE 78, 72 unter Hinweis auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 31. März 1983 - 2 AZR 384/81 - <BAGE 44, 37>).... Die ordnungsgemäße Einleitung des Mitbestimmungsverfahrens gemäß § 69 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 7 BPersVG durch den Dienststellenleiter bezweckt dabei, die Bedeutung des Personalrats hervorzuheben und zu verdeutlichen (vgl. auch BVerwGE 78, 72 ; BAGE 44, 37 ; 54, 215 ).
- BVerwG, 27.09.2016 - 2 B 100.15
Revisionszulassung; Anforderungen an eine mitgliedstaatliche "Opt-out"-Regelung …
Auszug aus OVG Sachsen, 03.11.2015 - 2 B 253/15
Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 3. August 2015 - 2 B 100/15 - zurückgewiesen. - BVerwG, 26.01.2010 - 2 B 47.09
Entlassung eines Widerrufsbeamten wegen Krankheit; Entlassungsermessen des …
Auszug aus OVG Sachsen, 03.11.2015 - 2 B 253/15
Widerrufsbeamte können nicht verlangen, auf unabsehbare Zeit im Vorbereitungsdienst zu bleiben und Unterhaltsleistungen zu erhalten, obwohl sie das Ausbildungsziel aus gesundheitlichen Gründen nicht erreichen können (BVerwG, Beschl. v. 26. Januar 2010 - 2 B 47.09 -, juris Rn. 6 m. w. N.). - BAG, 27.02.1987 - 7 AZR 652/85
Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung aufgrund dringender betrieblicher …
Auszug aus OVG Sachsen, 03.11.2015 - 2 B 253/15
... Die ordnungsgemäße Einleitung des Mitbestimmungsverfahrens gemäß § 69 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 7 BPersVG durch den Dienststellenleiter bezweckt dabei, die Bedeutung des Personalrats hervorzuheben und zu verdeutlichen (vgl. auch BVerwGE 78, 72 ; BAGE 44, 37 ; 54, 215 ). - BVerwG, 01.07.1986 - 2 B 65.85
Nachholung der Anhörung - Betroffener - Widerspruchsverfahren - Verwaltungsakt - …
Auszug aus OVG Sachsen, 03.11.2015 - 2 B 253/15
Die beiden weiteren vom Antragsteller angeführten Entscheidungen sind für die vorliegend zu entscheidende Frage ohne Belang, da sie andere Sachverhalte betreffen: Das Urteil vom 9. Mai 1985 - 2 C 23.83 - hat eine vollständig unterbliebene Mitwirkung der Personalvertretung zum Gegenstand; der Beschluss vom 1. Juli 1986 - 2 B 65.85 - betrifft eine irreführende oder auf Täuschung beruhende Unterrichtung des Personalrates; dass eine solche Konstellation vorliegend gegeben sein sollte, wird vom Antragsteller nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich.13 b) Auch in materieller Hinsicht zeigt der Antragsteller keine durchgreifenden Mängel auf, die seiner Beschwerde zum Erfolg verhelfen könnten. - BVerwG, 09.05.1985 - 2 C 23.83
Mitwirkung des Personalrats an der fristgerechten Entlassung eines Beamten auf …
Auszug aus OVG Sachsen, 03.11.2015 - 2 B 253/15
Die beiden weiteren vom Antragsteller angeführten Entscheidungen sind für die vorliegend zu entscheidende Frage ohne Belang, da sie andere Sachverhalte betreffen: Das Urteil vom 9. Mai 1985 - 2 C 23.83 - hat eine vollständig unterbliebene Mitwirkung der Personalvertretung zum Gegenstand; der Beschluss vom 1. Juli 1986 - 2 B 65.85 - betrifft eine irreführende oder auf Täuschung beruhende Unterrichtung des Personalrates; dass eine solche Konstellation vorliegend gegeben sein sollte, wird vom Antragsteller nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich.13 b) Auch in materieller Hinsicht zeigt der Antragsteller keine durchgreifenden Mängel auf, die seiner Beschwerde zum Erfolg verhelfen könnten. - BVerwG, 28.08.1986 - 2 C 67.85
Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf im Falle der Unwirksamkeit der …
Auszug aus OVG Sachsen, 03.11.2015 - 2 B 253/15
Das Urteil vom 28. August 1986 - 2 C 67.85 - beruhte darauf, dass das Bundesverwaltungsgericht an die Auslegung der in diesem Verfahren einschlägigen Vorschriften des maßgeblichen Landespersonalvertretungsrechts durch die Vorinstanzen gebunden war.